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Qualitätssicherungseinsätze

Beratungsbesuche gemäß §37.3 SGBXI

Sie haben einen Pflegegrad und möchten Ihre Ansprüche gegenüber der Pflegekasse als reine Geldleistung geltend machen?
In diesem Fall fordern die Pflegekassen, dass ein anerkannter Pflegedienst 2-4 mal jährlich (je nach Pflegegrad) einen Qualitätsberatungsbesuch nach § 37.3 SGB XI bei Ihnen durchführt, um anschließend der Kasse zu melden, dass/ob die Pflege des Klienten (i.d.R. von Angehörigen erbracht) gesichert ist und somit das Pflegegeld weiterhin ausbezahlt werden kann.
Bei Klienten mit Pflegegrad I+II muss dieser Beratungsbesuch halbjährlich, bei Klienten mit Pflegegrad III vierteljährlich durchgeführt werden, damit es zu keinem Verzug bei der Pflegegeldauszahlung kommt.

 




Unsere qualifizierten Mitarbeiter führen diese Besuche kompetent und fristgerecht bei Ihnen durch und beraten in diesem Zusammenhang auch stets über Maßnahmen zur Verbesserung Ihrer Pflegesituation.

Die anfallenden Kosten für Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI werden vom ambulanten Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abgerechnet und von diesem in vollem Umfang übernommen, so dass für Sie keinerlei Kosten entstehen*.

*Ausnahme:
PRIVAT versicherte Klienten (Kostenübernahme erfolgt hier im Erstattungswege)


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